Rechtliche Fallstricke für Selfpublisher: Was muss 2026 ins Printbuch & E-Book?

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Sandra Huber

Jedem, der sein Buch auch verkaufen will, ist wahrscheinlich klar:
Es ist nicht nur ein Text. Sondern auch ein Produkt – rechtlich gesehen.

Und wie du wahrscheinlich ebenfalls bereits weißt, gibt es dafür einige Pflichten und Voraussetzungen … aber auch Fallstricke.

Fallstricke, weil man das Thema entweder unterschätzt oder die falschen Quellen liest. (Haha, oder ChatGPT fragt.)

So bin auch ich bei der Recherche oft an Grenzen gestoßen und musste sehr viel aussortieren, wie mindestens genauso oft den Kopf schütteln.

Über leider viel zu viele Halb- und Unwahrheiten.

Auf deiner To-do-Liste stehen von daher wahrscheinlich auch Dinge, die viele Selfpublisher nicht (oder nur halbherzig) auf dem Schirm haben.

I know, rechtlicher Kram ist ungefähr so sexy wie Fußnoten, haha.

Und ich kann dir leider auch keine Rechtsberatung geben, da ich keine Rechtsanwältin bin.

Ich hab die wichtigsten Punkte für dich recherchiert und so aufbereitet, dass du als Selfpublisher schnell verstehst, worauf du achten solltest.

ABER: Bei individuellen oder komplizierten Fällen bitte unbedingt die aktuelle Rechtslage prüfen und im Zweifel fachlichen Rat einholen.

In diesem Artikel erfährst du von den aktuellsten Fallstricken aus dem rechtlichen Buchmarkt-Dschungel.
Bei mir ohne viel Fach-Blabla und unnötiges Drumherum.
Sondern auf den Punkt und sofort zum Umsetzen.

Also los!

1. Fallstrick: Impressum

Ein gedrucktes Buch braucht ein Impressum. Punkt. Hier kommt keiner drumrum.

Es ist, ganz offiziell, ein rechtlich vorgeschriebenes Herkunfts-/Verantwortlichkeits- und Identifikationsdokument.

Im Printbuch steht das Impressum klassisch unten auf Seite 4 (eine linke Seite), aber auch andere Orte sind denkbar.
Im E-Book kommt es oft erst zum Schluss.
Eine verpflichtende Vorgabe für die Platzierung gibt es jedoch nicht.

Inhaltlich gibt es Pflichtangaben und freiwillige Angaben.

Die konkreten Anforderungen für Pflichtangaben sind in den jeweiligen Pressegesetzen der Bundesländer festgehalten und demnach nicht in ganz Deutschland wortgleich.

Für bspw. Herausgeber im Bundesland Bayern sieht das Pressegesetz Folgendes vor: (BayPrG, Art. 7, Abs. 1)

„Auf jedem in Bayern erscheinenden Druckwerk muss der Drucker und Verleger, beim Selbstverlag der Verfasser oder Herausgeber genannt sein. Anzugeben sind Name oder Firma und Anschrift.“

In Berlin hingegen ist nur die Angabe des Wohnortes gefordert: (§ 7 Abs. 1 Berliner Pressegesetz)

„Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Wohnort oder Geschäftssitz des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers, genannt sein.“

Zu den typischen Pflichtangaben bei selbstverlegten Büchern gehören:

  • Verlagsname oder der vollständige Name (kein Pseudonym – eingetragener Künstlername möglich) des Verfassers bzw. Herausgebers
  • die (meist ladungsfähige) Anschrift oder nur der Ort des Verlags oder Verfassers bzw. Herausgebers (Impressumsservice möglich)
  • Name (und Adresse) der Druckerei

So viel zu den gesetzlichen Vorgaben.

Nenne standardmäßig am besten auch den kreativen Support deiner externen Dienstleister wie Illustratoren, Designer und Lektoren. (Ob und in welcher Form eine Namensnennung rechtlich sogar erforderlich ist, kann vom konkreten Auftrag und den getroffenen Vereinbarungen abhängen.)

PS: „Ladungsfähig“ heißt, dass an diese Adresse behördliche Dokumente persönlich zugestellt werden müssen können. Nicht zwingend an dich selbst – es sind bspw. auch CC-Adressen von Impressumsservices oder Agenturen, Coworking-Spaces etc. möglich.)

PPS: „Verlag“ steht im Buchimpressum nur dann, wenn tatsächlich ein Verlag als Verleger des Buchs auftritt. Nicht, wenn du Selfpublisher ohne Verlag bist, und auch nicht, wenn du dein Buch bei Amazon KDP drucken und versenden lässt. Je nach Autorenvertrag kann jedoch eine Plattform wie BoD als Verlag gelten und auch so genannt werden.

Nicht zu vergessen:
Ein Impressum benötigst du ebenfalls für deine Website und auf deinen Social-Media-Kanälen, auf denen du dein Buch bewirbst. (Inhaltlich unterscheidet sich dieses und ist ausführlicher, da nicht das jeweilige Landespressegesetz zugrunde liegt, sondern § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz).

2. Fallstrick: DNB & VLB

Bibliografische Angaben für die Deutsche Nationalbibliothek (DNB) sind im Buchimpressum eine freiwillige Angabe.

Meistens werden sie noch aus Tradition oder zur Info für Besteller genannt – die Angabe ist noch sehr verbreitet und branchenüblich.

Pflicht hingegen ist die Sendung von 2 Exemplaren deines Printbuchs innerhalb von einer Woche nach Erscheinen an die DNB.

Und zwar unaufgefordert und unentgeltlich.
(Sonst wird’s teuer – potenziell 5-stellig-teuer.)

Dahinter steht das DNBG (Gesetz über die DNB) und die Pflichtablieferungsverordnung (PflAV). Dies gilt für jegliche öffentlich verbreiteten, körperlichen Medienwerke, deren Herausgeber Sitz, Betriebsstätte oder Hauptwohnsitz in Deutschland hat.

Ja, auch normale kommerziell veröffentlichte E-Books müssen an die DNB abgeliefert werden. (Mehr zur digitalen Ablieferung in diesem Erklärvideo der DNB.)

(Ausnahmen bestehen bspw., wenn die Druckauflage unter 25 Stück liegt, höchstens 4 Druckseiten hat oder intern oder nur privat veröffentlicht wurde. Für elektronische Publikationen gelten eigene Regeln.)

PS: Die Ablieferungspflicht gilt auch bei Neuauflagen – selbst bei nur geringfügigen Änderungen, es gibt keine Bagatellgrenze. (Ausdrücklich nur „inhaltlich oder bibliografisch unveränderte Neuauflagen“ müssen nicht erneut abgeliefert werden.)

PPS: Je nach Bundesland gibt es auch die Pflicht, weitere Exemplare an die jeweilige Landesbibliothek zu senden. (In Bayern bspw. muss die Bayerische Staatsbibliothek in München mit zwei Exemplaren versorgt werden.

Eine Eintragung in das „Verzeichnis lieferbarer Bücher“ (VLB) ist (wie auch die Voraussetzung einer ISBN) hingegen keine Pflicht – für die Bestellbarkeit deines Buchs durch den Buchhandel hingegen fast zwingend notwendig.

3. Fallstrick: GPSR & Produktsicherheit

Seit Dezember 2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung, kurz GPSR.

Für Hersteller verlangt sie unter anderem die Angabe von Name, Postanschrift und elektronischer Adresse.

–> Damit eine verantwortliche Person so schnell und so einfach wie möglich kontaktiert werden kann.

Für ein normales Buch ohne besondere Sicherheitsrisiken ist das glücklicherweise kein Grund für einen dreiseitigen Warnhinweis, haha.

„Hersteller“ ist übrigens nicht automatisch derjenige, der das Buch druckt.

Wenn du dein Buch beispielsweise bei einem Print-on-Demand-Anbieter produzieren lässt, es aber unter deinem eigenen Namen oder deiner eigenen Marke auf den Markt bringst, kannst du selbst potenziell als Hersteller gelten.

(Das Produkt, also das Buch, muss übrigens eindeutig identifizierbar sein. Die Angaben dafür müssen grundsätzlich am Produkt stehen – wenn das wegen Art oder Größe nicht möglich ist, dürfen sie auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument stehen. –> Eine ISBN kann bspw. ein solches eindeutiges Identifikationselement sein.)

PS: Wenn du dein Buch online verkaufst, müssen bestimmte Hersteller- und Produktinformationen zusätzlich im jeweiligen Onlineangebot auf deiner Website sichtbar sein.

4. Fallstrick: Produkthaftung

Schäden durch ein Buch? What?

Schon mal von zu scharf geschnittenen Papierkanten gehört?
Oder von gefährlichen Druckerfarben bei Kinderbüchern?

Genau.

Auch wenn es sich für Bücher erst einmal komplett unsinnig anhört, hat es definitiv einen Sinn. (Ganz ehrlich, Menschen würden ohne so eine Regulierung auf wahrscheinlich sehr viel mehr dumme und gefährliche Ideen kommen.)

Das Produkthaftungsrecht sagt vereinfacht:

„Verursacht ein fehlerhaftes Produkt einen Tod, eine Körper- oder Gesundheitsschädigung oder unter bestimmten Voraussetzungen einen Sachschaden, kann der Hersteller dafür haften.“

Ein normaler Roman ist jetzt nicht gerade das Produkt, bei dem man als Erstes an gefährliche Fehlfunktionen denkt, schon klar.

Trotzdem ist es wichtig zu wissen:

Ein Selfpublisher gilt unter bestimmten Voraussetzungen als Hersteller, wenn er etwa sein eigenes Produkt unter seinem Namen oder seiner Marke verkauft.

Und deswegen muss er so einfach und schnell wie möglich erreichbar sein.

PS: Und was ist mit Gewährleistung und Widerrufsrecht?

Auch hier gibt es ein paar Dinge, die du kennen solltest – allerdings nicht als zusätzlichen Text in deinem Buch.

Bei der Gewährleistung gibt es seit dem 31. Juli 2026 neue Regelungen zur Reparatur bestimmter Waren.

Beim Widerrufsrecht gilt beim Onlineverkauf eines gedruckten Buchs grundsätzlich weiterhin die 14-tägige Widerrufsfrist. Für E-Books gelten besondere Regeln für digitale Inhalte.

Und seit 19. Juni 2026 gibt es für bestimmte Onlineverträge zusätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion.
Die gehört aber in deinen Onlineshop – nicht in dein Buch. (Und auch nicht in diesen Artikel. 😉 )

PPS: Muss ich auch das neue Verpackungsrecht berücksichtigen?

Wie der Name schon sagt, geht es bei dieser Neuerung von EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und dem deutschen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) um die Verpackung deiner Bücher – nicht um die Bücher selbst.

Verantwortlich dafür sind immer der „Hersteller“ und wer die Verpackung in Verkehr bringt.

Sprich, wenn du die Bücher selbst in Druck gibst und sie dann auch selbst verschickst. Also dich hinsetzt, deine Bücher in eine Versandtasche steckst, und mit Klebeband verschließt.

Dann sind die Registrierung bei LUCID, eine Systembeteiligung und Datenmeldung für dich relevant.

Bei Fulfillment-Anbietern und Barsortimentern muss die Übernahme der Verantwortung geklärt und im Vertrag festgehalten werden.
Denn in der Regel sind sie es, die die Ware kommissionieren, das Paket vorbereiten, ihr eigenes Verpackungsmaterial verwenden und die Sendung dann einem Versanddienstleister übergeben – und damit auch verantwortlich sind.

Alles klar? Über welche rechtlichen Fallstricke bist du noch gestolpert?

+++

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